§1
Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen
Gesellschaft für Popularmusikforschung e.V. Der Verein ist in das
Vereinsregister einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg. |
§2
Zweck und Aufgaben |
1. Der Verein verfolgt den
Zweck, die Erforschung der Populären Musik in der Bundesrepublik
Deutschland zu fördern.
2. Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere darin,
a) Tagungen und Symposien zu organisieren
b) den Nachwuchs in der Popularmusikforschung durch
Fortbildungsseminare und Kurse zu fördern
c) den Informationsaustausch durch Veröffentlichungen, wie z.B.
Newsletters oder Zeitschriften anzuregen und durchzuführen
d) wissenschaftliche Untersuchungen über die Popularmusik anzuregen,
durchzuführen und durch Veröffentlichung in einer eigenen
Publikationsreihe zu unterstützen. |
§3
Gemeinnützigkeit |
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der steuerlichen Bestimmungen. Der Verein beabsichtigt nicht
die Erzielung von Gewinnen.
2. Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins erhalten, die über den Ersatz von Auslagen oder über
arbeitsverträglich vorgesehene Vergütungen hinausgehen. Der Verein darf
keine Personen durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder unverhältnismäßig hoch vergütet werden. Die Mitglieder
des Vorstands erhalten keine Vergütung. |
§4
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr. |
§5
Vereinsvermögen |
1. Die Mittel zur Erfüllung
der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
aufgebracht.
2. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist am 1. April eines jeden Jahres
fällig. |
§6
Mitgliedschaft |
1. Mitglieder des Vereins
können sein: a) natürliche
Personen b) nicht kommerzielle Institutionen c) kommerzielle
Institutionen als fördernde Mitglieder. Diese haben in der
Mitgliederversammlung lediglich eine beratende Funktion.
2. Über den schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit dem
Ende seiner Rechtsfähigkeit b) durch schriftliche, an den Vorstand
gerichtete Austrittserklärung c) durch Ausschluss aus dem Verein
aufgrund eines Beschlusses des Vorstands
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße
gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den
Ausschlussbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig. |
§7
Organe |
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand |
§8
Mitgliederversammlung |
1. Die Mitgliederversammlung
ist mindestens alle zwei
Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem
Monat durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. In dringenden Fällen
kann der Vorstand auch eine Mitgliederversammlung unter Verzicht auf
die einmonatige Ladungsfrist einberufen.
2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands und ggf. eines Beirats
b) Entgegennahme des von dem Vorstand zu erstattenden
Rechenschaftsberichts und Finanzberichts und dessen Entlastung
c) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich Änderung des
Vereinszwecks
f) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
g) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds, soweit dieses
die Mitgliederversammlung anruft gegen den Beschluss des Vorstands
h) Aussprache über Fragen der Vereinsarbeit
4. Beschlüsse der ordnungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst:
Beschlüsse über die in Abs. 3 Buchst. e) und f) geregelten Aufgaben
bedürfen einer dreiviertel Mehrheit. Über Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§9
Vorstand |
1. Der Vorstand besteht aus
insgesamt vier Personen: a) drei gleichberechtigten Vorsitzenden b) dem
Geschäftsführer
2. Das Amt des erstgewählten Vorsitzenden geht nach einem Jahr auf den
zweitgewählten Vorsitzenden über. Die turnusmäßig ausscheidenden ersten
Vorsitzenden bleiben bis zum Ende der Wahlperiode als zweite bzw.
dritte Vorsitzende im Amt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen und bedeutungsvollen
Angelegenheiten des Vereis zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß
anderen Organen zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere die
Geschäftsführung, die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der
Vorstand kann einzelne Aufgabenbereiche an Personen oder Fachausschüsse
delegieren.
5. Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des Paragraph 262 BGB.
Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
6. Zu den Sitzungen des Vorstands lädt der jeweils erste Vorsitzende
ein. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder
dieses fordern.
7. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten
Vorsitzenden den Ausschlag.
8. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt,
welches von den Anwesenden zu unterzeichnen ist. |
§10
Beirat |
Zur Förderung der Ziele und
Aufgaben des Vereins kann
ein Beirat gebildet werden. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des
Vorstands zu unterstützen. |
§11
Auflösung des Vereins |
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer zu
diesem Zwecks ausdrücklich einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der Abstimmenden
beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder an andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
Zwecke im Sinne des Paragraph 2 dieser Satzung. |
§12
Inkrafttreten |
Diese Satzung tritt mit dem
Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Inzmühlen,
22.11.1986 |
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